Gemeinsam retten wir Leben!

BSM 8 Brände verhindern – Brandschutz im Keller und auf Dachböden

1. Hintergrund

Keller

Durch Kellerbrände entstehen immer sehr hohe Sachschäden und gefährden die Bewohner des Objektes. Hiervei kommt es oft zu einer Verrauchung der Rettungswege wie den Treppenhäusern, da die Brandgase nach oben steigen.

Dachböden

Brände im Dachbodenbereich gehen sehr häufig mit einem Totalschaden des betroffenen Gebäudekomplexes einher. Denn bedingt durch die Dachkonstruktion, die verwendeten Materialien und die oftmals verzögerte Brandentdeckung nimmt ein Dachstuhlbrand häufig ein größeres Ausmaß mit einer raschen Schadensausweitung an. Bei Löscharbeiten wird das Objekt zusätzlich durch Löschmittel in Mitleidenschaft gezogen

2. Die Feuerwehr empfiehlt

  • Entrümpeln Sie ständig die Keller und Dachböden und beseitigen Sie Stolperstellen.
  • Halten Sie Gänge und Zugänge wie zum Beispiel zu Schornsteinen frei.
  • Keine Lagerung von brennbaren Stoffen an Kaminen.
  • Kellerfenster sollen zugänglich sein. Sie dienen im Brandfall als Rauchabzug.
  • Durch das Anbringen von geeigneten tragbaren Feuerlöschern können Entstehungsbränden frühzeitig bekämpft werden.
  • Hausanschlussräume und Versorgungseinrichtungen (Strom, Aufzug, Zuluft etc.) kennzeichnen und ungehinderten Zugang ermöglichen.
  • Auf Solar- und Photovoltaikanlagen und Freischaltelemente bereits im Eingangsbereich hinweisen.
  • Keine brennend abtropfenden Bau- oder Dämmstoffe verwenden.
  • Leicht entzündliche Stoffe (Sägespäne, Sägemehl, Papierabfälle, Kartonagen) mit erhöhter Vorsicht lagern und von bereits schwachen Zündquellen fernhalten.
  • Die Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten ist nur in geringem Maße zulässig. (max. 20 Liter in nicht zerbrechlichen Behältern für den gesamten Kellerraum – nicht pro Kellerbox). siehe TRGS 510 / Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VdF)
  • Die Lagerung von Druck- und Flüssiggasbehältern im Kellerbereich ist generell verboten.
  • Handwerks- und Bastelarbeiten, bei denen Lösungsdämpfe freigesetzt werden oder bei denen mit offener Flamme umgegangen wird, sind in Keller- und Dachräumen zu unterlassen.
  • Eingefrorene Wasserrohre nie mit offener Flamme auftauen.
  • Bei Ölheizungen: Anstriche, Beleuchtung, Rohrverbinder und den Grenzwertgeber in Ordnung halten.
  • Anforderungen für Feuerungsanlagen müssen gemäß der Sächsischen Feuerungsverordnung erfüllt werden.

 

Die Kennzeichnung entsprechender Flucht- und Rettungswege sollte bei allen, aber besonders in unübersichtlichen Kelleranlagen, erfolgen.

Rufen Sie bei einem Brand sofort die Feuerwehr 112!